Gegen Amtswillkür am Familiengericht

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Gast

#26 Gericht und Meine Kinder.

2013-07-06 23:32

Unmittelbar Ich will Gerechtigkeit vor Gericht

Gast

#27

2013-07-07 07:35

Wenn eine Gutachterin zur begutachteten Mutter sagt, sie müsse Umgang befürworten, egal was sie wirklich denkt, sonst bekomme sie keine Aufträge mehr, dann ist was faul am Amtsgericht.



Gast

#28

2013-07-07 08:05

Das hochkriminelle und korrupte System muss sofort beseitigt werden!

Gast

#29

2013-07-07 08:37

Behauptungen über KWG-Gefährungen, insbesondere auch bei Verdacht auf Missbrauch muss abgeklärt werden!!

Es gibt dabei grob gesagt immer drei Möglichkeiten, alle sind kindeswohlgefährdend:

Mglkeit (1): Die KWG, zB Missbrauch liegt vor

Mglkeit (2): Falschbeschuldigung

Bei der dritten Möglichkeit besteht eine echte Chance darauf, das Vertrauen zwischen den Parteien wiederherzustellen, wenn der Sachverhalt aufgeklärt wird - und zwar auf beiden Seiten.
Auch wenn das Kind in diesem Fall kein direktes Opfer ist, schürt eine solche Situation unnötige Loyalitätskonflikte. Der verdächtigende Elternteil wird besorgt sein, wenn das Kind beim anderen Elternteil ist und falls er dennoch kooperativ agiert, besteht die Gefahr des double bind. Agiert er nicht kooperativ, kann dem Kind grundlos ein Elternteil genommen werden.


Die anderen beiden Möglichkeiten sind weniger erfreulich, aber auch hier muss dringend Aufklärung erfolgen, da ansonsten die Kinder nicht geschützt werden. Übrigens: auch eine Falschbeschuldigung ist eine echte Kindeswohlgefährdung, das kann nicht als harmlos abgetan werden.

Die gegenwärtige Praxis, alles unter den Tisch kehren zu wollen, ist hier nicht hilfreich. Ich fordere daher AUFKLÄRUNG!







Gast

#30

2013-07-07 09:14

Als Vorsitzender des Interessenverbandes Unterhalt und Familienrecht (ISUV) weiß ich nur allzu gut: Dieser Fall ist kein Einzelfall. Wenn sich etwas bewegen soll, dann muss man das Übel an Einzelfällen aufzeigen.
Ich werde in unserem Webblog und auf der Homepage auf diese Petition hinweisen.
Josef Linsler
ISUV-Bundesvorsitzender

Gast

#31 Re: Gericht und Meine Kinder.

2013-07-07 09:34

#26: - Gericht und Meine Kinder.

Genau, dass und die wird im Fall Sckaer mit Absicht nicht hergestellt.


Gast

#32 Re:

2013-07-07 09:41

#27: -

Genau, richtig so, ein Gutachten braucht nicht mitgemacht zu werden. Abgesehen davon gibt es eine ganze Reihe bundesverfassungsgerichtlicher Entscheidungen, die angeben, das unbegleiteteter Umgang Vorrang hat, begleiteter Umgang ein Eingriff in die Persönlichkeitsrechte ist und Begleitung stört.  Begleiteter Umgang ist ein Eingriff in die Persönlichkeitsrechte. Unter anderem gibt es vom Familienministerium eine Richtlinie wann begleiteter Umgang und wann nicht.

Das Umgangsrecht soll dem Berechtigten die Möglichkeit geben, sich laufend von der Entwicklung und dem Wohlergehen des Kindes zu überzeugen und die bestehenden natürlichen Bande zu pflegen, d.h. einer Entfremdung vorzubeugen und dem Liebesbedürfnis beider Teile Rechnung zu tragen. Dem Kind soll das Umgangsrecht ermöglichen, die Beziehung zu dem nicht mit ihm zusammen lebenden Elternteil aufrechtzuerhalten, sie durch Begegnungen und gegenseitige Ansprache zu pflegen. Denn es ist für eine gedeihliche seelische Entwicklung des Kindes bedeutsam, nicht nur einen sorgenden Elternteil als ständigen Bindungspartner zu haben, sondern auch den anderen als Elternteil nicht faktisch zu verlieren. In der Kommunikation mit beiden Elternteilen kann das Kind Zuneigung erfahren, von diesen lernen und Impulse wie Ratschläge erhalten, was ihm Orientierung gibt, zu seiner Meinungsbildung beiträgt und ihm dazu verhilft, sich zu einer selbständigen und eigenverantwortlichen Persönlichkeit zu entwickeln. Dabei soll der Umgangsberechtigte dem Kind unbefangen und natürlich entgegentreten können, weshalb der Umgang grundsätzlich nicht in Gegenwart des anderen Elternteils oder dritter Personen oder an sogenannten neutralen Orten stattzufinden hat (ständige Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, vgl. nur FamRZ 1995, 86; 2007, 105; 2008, 494 und 845; BGH FamRZ 1984, 778; OLG Koblenz FamRZ 2009, 133; Brandenburgisches Oberlandesgericht, 2. Familiensenat, Beschluss vom 15. Januar 2009, Az. 10 UF 155/08; erkennender Senat FamRZ 2002, 414).

Ich sckicke gerne noch ein paar Entscheidungen.

 

 


Gast

#33 Re:

2013-07-07 09:43

#28: -

Jawohl


Gast

#34

2013-07-07 09:52

Eine wertvolle Petition!

Wobei ich ergänzen will, dass eine Richterin selbstverständlich einen ordentlichen Beschluss fassen muss, wenn sie einen Beistand nach § 12 FamFG NICHT zulassen will!
Das ewige Befragen der Gegenseite oder des Verfahrensbeistandes oder des NICHT-BETEILIGTEN Jugendamtes ist zwar altbekannt jedoch unzulässig!

Die Richterin als Herrin des Verfahrens hat zu entscheiden!

Wenn sie diesen Beschluss fasst, ist dieser Beschluss selbstverständlich beschwerdfähig!!!

Welche Rechtsfolgen hat jedoch die richterliche Weigerung der betstandlichen Vertretung der Eltern?

Verweigerung des rechtlichen Gehörs!

Sofern eine Richterin also ansatzweise erkennen lässt, dass sie sich aufs Glatteis begeben und einen solchen Beschluss wagen will, ist ihr ein Vier-Augen-Gespräch anzubieten.

Spätestens dann sollte jeder Richter einlenken, um den dann zu stellenden Befangenheitsantrag, der nicht wie Viele seiner art, ins Leere greifen würde, zu vermeiden.

Eigentlich eine einfache Angelegenheit, oder?

Frau Richterin Schaper vom AG Vechta,
Frau Richterin Dr. Bülow vom AG Neuss,
Frau Richterin Dr. Bardelle von AG Gladbeck
Frau Richterin xxx vom AG Krefeld
Frau Richterin Schiefer vom AG Duisburg
Frau Richterin Besen

haben alle KEIN Problem damit, einen Beistand zuzulassen!

Frau Richterin Stieler vom AG Duisburg HAT Probleme! In wieweit sich diese noch ausweiten werden, ist zu prüfen - hier war nicht ich der Beistand.....

Gast

#35

2013-07-07 11:23

+Grüß Gott,
als gläubige Christin weise ich darauf hin dass das Menschenrecht schon im Mutterleib, mit einer Empfängnis gilt.
Ein Vergewaltiger, wegen Menschenrecht, kriegt eine Gefängnisstrafe oder gar wird mit einer Bewährung Verwarnt.
Ein Ungeborenes, wehrloses Kind dagegen bekommt die höhst Strafe, das Todesurteil.
Es hat keine Verteidiger oder gar einen Anspruch auf Menschenrecht.
Das Recht zum Leben und zum lieben wird selbst durch die eigene Mutter, der Richterin, genommen.
Deswegen wird keiner der verantwortlichen je Achtung vor einem Menschen haben.
Die Politik ist das Herz eines Landes welches jegliche Achtung eines Menschenrechtes zertritt.
Es ist der gewaltiger Unglaube, unter den verantwortlichen Führungskräften, der sie unfähig zum Regieren, denken, fühlen und gerechten Urteilen macht. Sie sind die Visitenkarte eines Staates, der Fürsorge und besonders sich selbst. Wir Wähler schauen nur auf eine Person was sie gemacht hat aber wie Tiefgreifend sie es gemacht hat ist uns unwichtig.
Wenn wir selbst die Achtung vor einem Leben verlieren werden wir es nicht einem anderen erkämpfen können.
Das Menschenrecht beginnt an der Wurzel-
in der Achtung.
Jeder sollte Geburtstag haben.

Gottesreichsten Segen
Karin Cwielag

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2013-07-07 11:46


Silke

#37 @ 34

2013-07-07 11:48

Sehr informativ dein Kommentar.

Nach meinem Wissen ist es aber eher die Regel, dass ein Beistand nach § 12 nicht zugelassen wird. In meinem eigenen Fall wurde der Beistand abgelehnt. Wenn die Richter einen Beschluss darüber machen, so gibt es bisher kein Rechtsmittel dagegen. Ich habe allerdings selbst als Beistand fungierend in einer Anhörung die Erfahrung machen dürfen, zugelassen zu werden. Daher möchte ich mich gegen WILLKÜRLICHE ENTSCHEIDUNGEN einsetzten.

Gast

#38 Re: @ 34

2013-07-07 11:59

#37: Silke - @ 34

Beistände sind zuzulassen.

Nur in meinem Fall lehnte das OLG die Beistände ab.

§ 274 FamFG

Beteiligte

(1) Zu beteiligen sind

1. der Betroffene,
2. der Betreuer, sofern sein Aufgabenkreis betroffen ist,
3. der Bevollmächtigte im Sinne des § 1896 Abs. 2 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, sofern sein Aufgabenkreis betroffen ist.

(2) Der Verfahrenspfleger wird durch seine Bestellung als Beteiligter zum Verfahren hinzugezogen.

(3) Die zuständige Behörde ist auf ihren Antrag als Beteiligte in Verfahren über

1. die Bestellung eines Betreuers oder die Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts,
2. Umfang, Inhalt oder Bestand von Entscheidungen der in Nummer 1 genannten Art

hinzuzuziehen.

(4) Beteiligt werden können

1. in den in Absatz 3 genannten Verfahren im Interesse des Betroffenen dessen Ehegatte oder Lebenspartner, wenn die Ehegatten oder Lebenspartner nicht dauernd getrennt leben, sowie dessen Eltern, Pflegeeltern, Großeltern, Abkömmlinge, Geschwister und eine Person seines Vertrauens,
2. der Vertreter der Staatskasse, soweit das Interesse der Staatskasse durch den Ausgang des Verfahrens betroffen sein kann.

 

Silke
Der Autor dieser Petition

#39 @ 38 Beistand

2013-07-07 12:13

Vielleicht liegt hier ein Missverständnis vor, ich meine einen persönlichen Beistand, neben dem juristischen Beistand.

Diesen kann der Richter meines Wissens per Beschluss ablehnen. Gegen diesen gibt es kein Rechtsmittel meines Wissens. Das ist ein Problem, dann kann man nur einen Befangeheitantrag stellen.

 

 


Gast

#40 Re: @ 38 Beistand

2013-07-07 12:30

#39: Silke - @ 38 Beistand

Es liegt kein Missverständnis vor. Ich berief mich auf § 10, § 12 u. § 274 FamFG hervor  und auch § 375 ZPO, § 136 Abs. 3 ZPO, § 139 ZPO u. § 447 ZPO wegen Vorbringens beweiserheblicher Tatsachen. Es nutze alles nichts.

Silke
Der Autor dieser Petition

#41 @ 38

2013-07-07 12:32

Danke Dir. "Beweiserheblicher Tatsachen". ;O)

Dieser Kommentar wurde von dessen Autor entfernt (Details zeigen)

2013-07-07 12:44



Gast

#43

2013-07-07 12:46

Es wird Zeit dass dieser „SAUBANDE“das Handwerk gelegt wird! Neben unsagbarem seelischem Leid hat die Schurkenbande des Münchner OLG Huber, Geissler. Achinger & Co sowie AG Meister Zierl & Polack München bei Filous und mir einen Verm. sG MSögensschaden von fast EUR 2,0 Mio verursacht. Nicht unerwähnt blieben das kriminelle Kreisjugendamt München Hacker, Gabrysch, Plath und Genossen und die Schlechtachtertruppe der Salzgeber GWG - Konsorten namentlich md. Wolff… in Summe der bayerische Familien-Archipel-Gulag. sG MS
Silke
Der Autor dieser Petition

#44 Bezüglich Beistand §12

2013-07-07 12:48

§ 158 FamFG betrifft keine persönlichen Beistände. Ausschließlich § 12 FamFG regelt die persönliche Beistandschaft (also nicht gerichtlich bestellte).

Gast

#45 Re: Re: @ 34

2013-07-07 12:50

#38: - Re: @ 34

Verwandte sind immer als Beistand zuzulassen, ansonsten kann Befangenheitsantrag gestellt werden:

nach § 13 Abs. 2 u. 6 FGG und / oder § 12 iVm § 10

Beispiel:

abcdef

Im Übrigen erfolgt die Begleitung als volljährige Verwandte, hier: als Verlobte und ehren­amtlich. Aus den Umständen des Einzelfalls ergibt sich dafür auch ein Bedürfnis. § 67 Abs. 7 VwGO ist eine Parallelvorschrift zu § 13 Abs. 6 FGG, daher sei aus Hartung in Posser/Wolff: Beck'scher Online-Kommentar VwGO, Edition: 8, Stand 1.1.2009, § 67, Rn. 77 zitiert:

Dem Gesetzgeber ging es darum, durch die Beschränkung des Kreises von Personen, die als Beistand in der Verhandlung auftreten können, eine Umgehung der Einschränkungen des § 67 Abs 2 zu verhindern (Gesetzentwurf der Bundesregierung, BT-Drs 16/3655, 91 zu Art 8 Nr 5). Während bisher jede Person als Beistand auftreten konnte, die zu einem sach­gerechten Vortrag fähig war (§ 67 Abs 2 S 3 VwGO aF), können nunmehr Beistände grund­sätzlich nur solche Personen sein, die in einem Verfahren, für das kein Vertretungs­zwang besteht, als Bevollmächtigte auftreten dürfen (Abs 2, Rn 18). Andererseits soll dem im Ausnahmefall berechtigten Anliegen eines Beteiligten Rechnung getragen werden, mit einer ihm vertrauten oder besonders sachkundigen Person, in der Verhandlung auftreten zu dürfen und dieser den Vortrag in der Verhandlung zu überlassen. Bei der Formulierung hat sich der Gesetzgeber an den vom BVerfG zu § 22 BVerfGG entwickelten engen Grundsätzen (BVerfG NJW 1994, 1272 = 1 BvR 105/94) orientiert.

Das Bundesverfassungsgericht führt dazu in 1 BvR 105/94 in Gesetzesergänzung aus: Eine solche Beiordnung muss subjektiv notwendig und objektiv sachdienlich sein. Die subjektive Notwendigkeit ergibt sich aus dem besonderen Vertrauensverhältnis des Vollmacht­gebers zu seiner Verlobten, der Unterzeichnerin, die den Antragsteller, auch in seinen Familien­ver­fahren, seit vielen Jahren begleitet. Ein Beistand ist nach Hartung in Posser/Wolff: Beck'scher Online-Kommentar VwGO, Edition: 8, Stand 1.1.2009, § 67, Rn. 76.

Der Beistand ist nicht Vertreterin des Beteiligten, sondern unterstützt diesen bei der Aus­führung seiner Rechte in der Verhandlung. XXX hat das subjektive Bedürfnis auch von seiner Lebensgefährtin und Verlobten begleitet und unterstützt zu werden.

Die Zulassung ist auch objektiv sachdienlich. Die Unterzeichnerin ist mit dem hier vorliegenden Fall persönlich vertraut. Sie kann somit bei der Darstellung der Ereignisse helfen, wie sie aus den Gerichtsakten gerade ja nicht hervor gehen. Deshalb stellt sie für ihren Verlobten auch objektiv eine unverzichtbare Hilfe dar, die durch einen Rechtsanwalt, der nur Einblick in die Akte hatte, nicht ausgeglichen werden kann.

Die Intention des Gesetzgebers durch Einfügung von § 13 Abs. 6 FGG war nicht der Ausschluss von Beiständen, sondern nur eine Verhinderung einer ungesetzlichen rechtlichen Vertretung durch als Bevollmächtigte ausgeschlossene Personen. Diese Anforderungen werden erfüllt.

Jedoch trifft auch eine Bevollmächtigung zu, denn hier gelangt die gesetzgeberische Komponente an die Grenze des Schutzes der Menschenrechte. Mit dieser Konstruktion würde ja auch jeder Generalbevollmächtigte ausgeschlossen werden können, was weder sachgerecht noch dem Schutz der Menschenrechte dienlich ist.

XXXX beantragt Beistandschaft für sich und bestätigt, dass seine Verlobte XXX als Vertrauensperson und/oder Beistand legitimiert ist, materiell rechtliche und verfahrensrechtliche Willenserklärungen jedweder Art abzugeben.

 

Dann muss die Unterschrift des Antragstellers und des Beistands erfolgen.

 



Gast

#46 Re: Re: Re: @ 34

2013-07-07 13:08

#45: - Re: Re: @ 34

Danke. Sehr interessant.


Gast

#47

2013-07-07 16:04

Ich bin Sozialpädagoge und habe dem Institutionsmissbrauch zu lange zu sehen müssen

Gast

#48

2013-07-07 17:22

Ich selbst und mein Kind sind seit Jahren der Willkür von Amtsgericht, Jugendamt und Verfahrensbeistand ausgesetzt. Seit nunmehr 6 Jahren lebt mein Kind in einer Pflegefamilie, das Jugendamt hat seither keine Prüfung von Alternativen durchgeführt. Die Kindesmutter ist seit Jahren schwer Alkoholabhängig, das Jugendamt hat trotz zahlreicher Hinweise nichts unternommen. In den Zahllosen verfahren, die ich zum Schutz meines Kindes angestrengt habe, wurden auf Empfehlung des Jugendamtes, wichtige Elternrechte entzogen und auf die nicht Sorgefähige Kindesmutter übertragen, damit diese dann das Sorgerecht für unser Kind dem Jugendamt überlassen kann.
Meine Aussagen werden in den Protokollen des zuständigen AG meist nur mit dem nichtssagenden Satz "Die aktuelle Situation und Rechtslage wurde ausführlich erörtert." Ein Satz mit dem vor keinem OLG etwas anzufangen ist. Dagegen werden die Ausführungen des Jugendamtes sehr ausführlich wiedergegeben und meine Hinweise, das diese Erkenntnisse des JA ohne ein einziges Gespräch mit mir zu Stande gekommen ist, werden seitens des Gerichtes ignoriert.
Die Konsequenz ist ein nunmehr über ein Jahr dauernder Kontaktausschluss zu meinem Kind.
Ich unterstütze diese Petition aus tiefsten Herzen.

Gast

#49

2013-07-07 17:47

Ich habe das Gefühl man hätte in meinem Namen diese Petition geschrieben, all das ist uns wieder fahren.

Gast

#50 Re:

2013-07-07 17:55

#35: -

leider ist unser achso schöner sozialdemokratischer Staat eigentlich eine kleine Diktatur, führend unsere willkürlich handelnde Jugendamtsmitarbeiter, deren Sekretäre und rechte Hand unsere Richter sind. Manchmal endet diese Diktatur beim OLG, aber bis man dort angekommen ist, ist das Leben der Familien und vor allem der wehrlosen Kinder längst zerstört.

WANN UNTERBINDET DIE POLITIK ENDLICH DIESE WILLKÜR UND MISSACHTUNG VON MENSCHENRECHTEN UND GRUNDRECHTEN SEITENS DER JUGENDÄMTER UND DEREN HÖRIGEN AMTSRICHTER??????