Gegen Amtswillkür am Familiengericht
Quoted post
Gast |
#45 Re: Re: @ 342013-07-07 12:50Verwandte sind immer als Beistand zuzulassen, ansonsten kann Befangenheitsantrag gestellt werden: nach § 13 Abs. 2 u. 6 FGG und / oder § 12 iVm § 10 Beispiel: abcdef
Im Übrigen erfolgt die Begleitung als volljährige Verwandte, hier: als Verlobte und ehrenamtlich. Aus den Umständen des Einzelfalls ergibt sich dafür auch ein Bedürfnis. § 67 Abs. 7 VwGO ist eine Parallelvorschrift zu § 13 Abs. 6 FGG, daher sei aus Hartung in Posser/Wolff: Beck'scher Online-Kommentar VwGO, Edition: 8, Stand 1.1.2009, § 67, Rn. 77 zitiert: Dem Gesetzgeber ging es darum, durch die Beschränkung des Kreises von Personen, die als Beistand in der Verhandlung auftreten können, eine Umgehung der Einschränkungen des § 67 Abs 2 zu verhindern (Gesetzentwurf der Bundesregierung, BT-Drs 16/3655, 91 zu Art 8 Nr 5). Während bisher jede Person als Beistand auftreten konnte, die zu einem sachgerechten Vortrag fähig war (§ 67 Abs 2 S 3 VwGO aF), können nunmehr Beistände grundsätzlich nur solche Personen sein, die in einem Verfahren, für das kein Vertretungszwang besteht, als Bevollmächtigte auftreten dürfen (Abs 2, Rn 18). Andererseits soll dem im Ausnahmefall berechtigten Anliegen eines Beteiligten Rechnung getragen werden, mit einer ihm vertrauten oder besonders sachkundigen Person, in der Verhandlung auftreten zu dürfen und dieser den Vortrag in der Verhandlung zu überlassen. Bei der Formulierung hat sich der Gesetzgeber an den vom BVerfG zu § 22 BVerfGG entwickelten engen Grundsätzen (BVerfG NJW 1994, 1272 = 1 BvR 105/94) orientiert. Das Bundesverfassungsgericht führt dazu in 1 BvR 105/94 in Gesetzesergänzung aus: Eine solche Beiordnung muss subjektiv notwendig und objektiv sachdienlich sein. Die subjektive Notwendigkeit ergibt sich aus dem besonderen Vertrauensverhältnis des Vollmachtgebers zu seiner Verlobten, der Unterzeichnerin, die den Antragsteller, auch in seinen Familienverfahren, seit vielen Jahren begleitet. Ein Beistand ist nach Hartung in Posser/Wolff: Beck'scher Online-Kommentar VwGO, Edition: 8, Stand 1.1.2009, § 67, Rn. 76. Der Beistand ist nicht Vertreterin des Beteiligten, sondern unterstützt diesen bei der Ausführung seiner Rechte in der Verhandlung. XXX hat das subjektive Bedürfnis auch von seiner Lebensgefährtin und Verlobten begleitet und unterstützt zu werden.
Die Zulassung ist auch objektiv sachdienlich. Die Unterzeichnerin ist mit dem hier vorliegenden Fall persönlich vertraut. Sie kann somit bei der Darstellung der Ereignisse helfen, wie sie aus den Gerichtsakten gerade ja nicht hervor gehen. Deshalb stellt sie für ihren Verlobten auch objektiv eine unverzichtbare Hilfe dar, die durch einen Rechtsanwalt, der nur Einblick in die Akte hatte, nicht ausgeglichen werden kann. Die Intention des Gesetzgebers durch Einfügung von § 13 Abs. 6 FGG war nicht der Ausschluss von Beiständen, sondern nur eine Verhinderung einer ungesetzlichen rechtlichen Vertretung durch als Bevollmächtigte ausgeschlossene Personen. Diese Anforderungen werden erfüllt. Jedoch trifft auch eine Bevollmächtigung zu, denn hier gelangt die gesetzgeberische Komponente an die Grenze des Schutzes der Menschenrechte. Mit dieser Konstruktion würde ja auch jeder Generalbevollmächtigte ausgeschlossen werden können, was weder sachgerecht noch dem Schutz der Menschenrechte dienlich ist. XXXX beantragt Beistandschaft für sich und bestätigt, dass seine Verlobte XXX als Vertrauensperson und/oder Beistand legitimiert ist, materiell rechtliche und verfahrensrechtliche Willenserklärungen jedweder Art abzugeben.
Dann muss die Unterschrift des Antragstellers und des Beistands erfolgen.
|
Antworten
Gast |
#46 Re: Re: Re: @ 342013-07-07 13:08:41Danke. Sehr interessant. |
Gibt es etwas, das Sie ändern möchten?
Veränderungen geschehen nicht, wenn man schweigt. Der Verfasser dieser Petition stand auf und ergriff Maßnahmen. Werden Sie dasselbe tun? Starten Sie eine soziale Bewegung, indem Sie eine Petition erstellen.
Starten Sie eine eigene PetitionAndere Petitionen, die Sie vielleicht interessieren könnten
Verkehrssituation Grillparzer VS
558 Erstellt: 2024-04-23
Gegen den internationalen Pandemie-Vertrag der WHO!
24400 Erstellt: 2022-02-25
Wir brauchen unsere Schulsozialarbeiter!
300 Erstellt: 2024-04-16
Wiederherstellung der Sperrstunde auf 04:00 Uhr im Sender Club Lustenau
1329 Erstellt: 2024-04-04
Ein gesamtschweizerisches Zuchtverbot für die Qualkatzenrasse Scottish Fold
910 Erstellt: 2024-02-24
Foodtruck soll weiterleben
167 Erstellt: 2024-04-20
Petition: Sammle Unterschriften für Mülleimer in der Passer
131 Erstellt: 2024-04-12
ANERKENNUNG DES BEHINDERTEN STUHLS NACH CAN. 335 UND CAN. 412 CIC VON BENEDIKT XVI. UND EINBERUFUNG DES KONKLAVES
15422 Erstellt: 2023-10-23
Aufstehen für die Freiheit: Stoppt die Abschiebung des politischen Dissidenten Abdulrahman al-Khalidi nach Saudi-Arabien
910 Erstellt: 2024-03-04
Sicherung der gefährlichen Kreuzung im Bereich der Volksschule Groß-Schweinbarth
52 Erstellt: 2024-04-14
Pädagogen, Eltern und Fachleute fordern den sofortigen Stopp kindeswohlgefährdender Inhalte in Sexualpädagogik
11266 Erstellt: 2023-06-20
DIESE REGIERUNG MUSS WEG!!
3282 Erstellt: 2022-09-10
Nein zum widersprüchlichen Selbstbestimmungsgesetz!
885 Erstellt: 2023-09-17
Gegen den internationalen Pandemie-Vertrag der WHO!
700 Erstellt: 2022-05-15
Stop dem Immobilienbau Donaustadtstraße/ oberes Mühlwasser, Naturschutzgebiet bei der unteren Alten Donau
33 Erstellt: 2024-05-05
Austritt der Schweiz aus der WHO
3646 Erstellt: 2022-02-21
Asyl für Lukas!
30 Erstellt: 2024-05-03
Petition zum Schutz der Allmend Esterliweg 114 vor dem Bau eines 25m hohen Mobilfunkturmes
30 Erstellt: 2024-04-23
Petition für die Erhaltung des „Südböhmischen Meeres“ und der umliegenden Landschaft.
2922 Erstellt: 2021-11-28
TeleBielingue, unsere regionale Identität
2720 Erstellt: 2024-01-17