Gegen Amtswillkür am Familiengericht

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Gast

#34

2013-07-07 09:52

Eine wertvolle Petition!

Wobei ich ergänzen will, dass eine Richterin selbstverständlich einen ordentlichen Beschluss fassen muss, wenn sie einen Beistand nach § 12 FamFG NICHT zulassen will!
Das ewige Befragen der Gegenseite oder des Verfahrensbeistandes oder des NICHT-BETEILIGTEN Jugendamtes ist zwar altbekannt jedoch unzulässig!

Die Richterin als Herrin des Verfahrens hat zu entscheiden!

Wenn sie diesen Beschluss fasst, ist dieser Beschluss selbstverständlich beschwerdfähig!!!

Welche Rechtsfolgen hat jedoch die richterliche Weigerung der betstandlichen Vertretung der Eltern?

Verweigerung des rechtlichen Gehörs!

Sofern eine Richterin also ansatzweise erkennen lässt, dass sie sich aufs Glatteis begeben und einen solchen Beschluss wagen will, ist ihr ein Vier-Augen-Gespräch anzubieten.

Spätestens dann sollte jeder Richter einlenken, um den dann zu stellenden Befangenheitsantrag, der nicht wie Viele seiner art, ins Leere greifen würde, zu vermeiden.

Eigentlich eine einfache Angelegenheit, oder?

Frau Richterin Schaper vom AG Vechta,
Frau Richterin Dr. Bülow vom AG Neuss,
Frau Richterin Dr. Bardelle von AG Gladbeck
Frau Richterin xxx vom AG Krefeld
Frau Richterin Schiefer vom AG Duisburg
Frau Richterin Besen

haben alle KEIN Problem damit, einen Beistand zuzulassen!

Frau Richterin Stieler vom AG Duisburg HAT Probleme! In wieweit sich diese noch ausweiten werden, ist zu prüfen - hier war nicht ich der Beistand.....

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Gast

#123 Re:

2013-08-01 07:38:48

#34: -

Die Zurückweisung eines Beistandes kann nur erfolgen, "wenn dieser zum sachgemäßen Vortrag nicht fähig ist"

gemäß § 13 Abs. 6 SGB X

sowie §§ 181, 227 ff. BGB §§ 32;

§§ 32 + 34 StGB.

 

Die Zurückweisung eines oder mehrerer Beistände durch das Gericht muss schriftlich erfolgen

siehe § 13 Abs. 7 SGB X.

 

Bei unseren sehr geschätzten Ämtern nie das Wort "Zeuge" verwenden,

sondern immer von "Person meines Vertrauens"!!!

 

Liebe Grüße

Werner Hoeckh aus Asperg

JugendamtsgeschaedigteEltern@web.de