Gegen Amtswillkür am Familiengericht

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Silke

#37 @ 34

2013-07-07 11:48

Sehr informativ dein Kommentar.

Nach meinem Wissen ist es aber eher die Regel, dass ein Beistand nach § 12 nicht zugelassen wird. In meinem eigenen Fall wurde der Beistand abgelehnt. Wenn die Richter einen Beschluss darüber machen, so gibt es bisher kein Rechtsmittel dagegen. Ich habe allerdings selbst als Beistand fungierend in einer Anhörung die Erfahrung machen dürfen, zugelassen zu werden. Daher möchte ich mich gegen WILLKÜRLICHE ENTSCHEIDUNGEN einsetzten.

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Gast

#38 Re: @ 34

2013-07-07 11:59:50

#37: Silke - @ 34

Beistände sind zuzulassen.

Nur in meinem Fall lehnte das OLG die Beistände ab.

§ 274 FamFG

Beteiligte

(1) Zu beteiligen sind

1. der Betroffene,
2. der Betreuer, sofern sein Aufgabenkreis betroffen ist,
3. der Bevollmächtigte im Sinne des § 1896 Abs. 2 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, sofern sein Aufgabenkreis betroffen ist.

(2) Der Verfahrenspfleger wird durch seine Bestellung als Beteiligter zum Verfahren hinzugezogen.

(3) Die zuständige Behörde ist auf ihren Antrag als Beteiligte in Verfahren über

1. die Bestellung eines Betreuers oder die Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts,
2. Umfang, Inhalt oder Bestand von Entscheidungen der in Nummer 1 genannten Art

hinzuzuziehen.

(4) Beteiligt werden können

1. in den in Absatz 3 genannten Verfahren im Interesse des Betroffenen dessen Ehegatte oder Lebenspartner, wenn die Ehegatten oder Lebenspartner nicht dauernd getrennt leben, sowie dessen Eltern, Pflegeeltern, Großeltern, Abkömmlinge, Geschwister und eine Person seines Vertrauens,
2. der Vertreter der Staatskasse, soweit das Interesse der Staatskasse durch den Ausgang des Verfahrens betroffen sein kann.