Mein Sohn gilt als „nicht beschulbar“ – Ausschluss von Bildung und gesellschaftlicher Teilhabe

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Landesschulrat und Leiter des Amtes für Bildung    der Schulbehörde Hamburg

Sozialministerium des Landes

Die Behörde für Schule, Familie und Berufsbildung 

 

Sehr geehrte Damen und Herren,

 

mein autistischer Sohn wird derzeit als „nicht beschulbar“ eingestuft. In der Konsequenz ist er faktisch von schulischer Bildung und gesellschaftlicher Teilhabe ausgeschlossen. Damit wird ihm die Möglichkeit genommen, am Leben teilzunehmen.

Fachärztliche Stellungnahmen und therapeutische Empfehlungen bestätigen eindeutig, dass tiergestützte Pädagogik für ihn eine besonders geeignete und wirksame Fördermaßnahme darstellt. Diese Maßnahme ist kein „Zusatzangebot“, sondern eine bedarfsgerechte Eingliederungshilfe.

Trotz dieser fachlichen Grundlagen wurde der Antrag ohne nachvollziehbare Begründung abgelehnt. Dieses Vorgehen ist rechtswidrig.

 

Diese Einstufung hat gravierende Folgen:

 

  • Kein Schulbesuch
  • Keine Förderung
  • Keine soziale Teilhabe
  • Isolation
  • Entwicklungsstillstand

 

 

Ein Kind als „nicht beschulbar“ zu deklarieren, ohne alle notwendigen Unterstützungsmaßnahmen bereitzustellen, stellt einen schweren Verstoß gegen geltendes Recht dar.

 

 

 

 

Rechtliche Bewertung

 

 

 

1. Schulpflicht & Recht auf Bildung

 

 

Jedes Kind in Deutschland ist schulpflichtig.

Wenn ein Kind besondere Bedürfnisse hat, ist nicht das Kind das Problem, sondern die fehlenden Rahmenbedingungen.

 

 

2. § 35a SGB VIII – Eingliederungshilfe

 

 

Autismus ist eine anerkannte seelische Behinderung.

Das Jugendamt ist verpflichtet, geeignete Hilfen bereitzustellen, damit Schulbesuch überhaupt möglich wird.
Kinder mit (drohender) seelischer Behinderung haben Anspruch auf geeignete Hilfen.

Autismus fällt eindeutig unter diese Regelung.

Das Jugendamt ist verpflichtet, individuell geeignete Leistungen zu bewilligen

 

3. UN-Behindertenrechtskonvention

 

 

Deutschland hat sich verpflichtet:

 

  • niemanden wegen Behinderung auszuschließen
  • inklusive Bildung zu gewährleisten
  • gesellschaftliche Teilhabe sicherzustellen
  • das Kindeswohl vorrangig zu schützen
  • individuelle Fördermaßnahmen sicherzustellen
  • gleichberechtigte Teilhabe zu ermöglichen

 

 

Die Ablehnung widerspricht diesen völkerrechtlichen Verpflichtungen.

 

Ihr Vorgehen widerspricht diesen Verpflichtungen.

 

 

4. Kindeswohlgefährdung

 

 

Ein Kind von Bildung und sozialem Leben auszuschließen:

 

  • schädigt die psychische Entwicklung
  • verstärkt Isolation
  • verletzt das Kindeswohl massiv

 

 

5. Wunsch- und Wahlrecht (§ 8 SGB IX)

 

 

Leistungsberechtigte haben ein gesetzlich verankertes Mitbestimmungsrecht bei der Auswahl der Hilfeform.

Die Ablehnung verletzt dieses Recht, da fachlich empfohlene Maßnahmen ignoriert wurden.

 

 

 

 

Forderungen

 

 

  1. Sofortige Sicherstellung eines Bildungsangebots
  2. Bereitstellung notwendiger Hilfen (Begleitung, Förderung, Struktur)
  3. Individueller Förderplan
  4. Fachliche Neubewertung durch unabhängige Stellen
  5. Schriftliche, rechtskonforme Bescheide

 

 

Ein Kind ist nicht unbeschulbar –

ein System ist unflexibel.

 

Ich fordere Sie auf, Ihrer gesetzlichen Verantwortung nachzukommen.

 

Mit freundlichen Grüßen

Vanessa Sanmann

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