Petition gegen das Psychologengesetz 2013
Gast |
/ #239 Re:2013-10-25 09:44OK, wie soll dann der Auszug aus dem Gesetz verstanden werden: 2. Abschnitt Gesundheitspsychologie Berufsumschreibung der Gesundheitspsychologie § 13. (1) Die Berufsausübung der Gesundheitspsychologie umfasst jene Aufgaben, die auf Grundlage der psychologischen Wissenschaft sowie des Erwerbs der fachlichen Kompetenz im Sinne dieses Bundesgesetzes mit der Förderung, Erhaltung und Wiedererlangung von physischer und psychischer Gesundheit zusammenhängen, mit den verschiedenen Aspekten gesundheitsbezogenen Verhaltens einzelner Personen und Gruppen und mit allen Maßnahmen, die der Verbesserung der Rahmenbedingungen von Gesundheitsförderung und Krankheitsverhütung und der Verbesserung des Systems gesundheitlicher Versorgung dienen. (2) Der den Gesundheitspsychologinnen und Gesundheitspsychologen vorbehaltene Tätigkeitsbereich umfasst 1. die gesundheitspsychologische Diagnostik von Einzelpersonen aller Altersstufen und von Gruppen, insbesondere in Bezug auf die verschiedenen Aspekte des Gesundheitsverhaltens und dessen Bedingungen sowie 2. die Erstellung von gesundheitspsychologischen Befunden und Stellungnahmen insbesondere in Bezug auf gesundheitsbezogenes Risikoverhalten und dessen Bedingungen, gesundheitsbezogene Ressourcen sowie die Erstattung von gesundheitspsychologischen Gutachten. (3) Darüber hinaus umfasst der Tätigkeitsbereich der Gesundheitspsychologinnen und Gesundheitspsychologen insbesondere 1. die gesundheitspsychologische Behandlung von Einzelpersonen, Paaren und Gruppen in Bezug auf Gesundheitsverhalten, insbesondere im Hinblick auf gesundheitsbezogenes Risikoverhalten wie Ernährung, Bewegung, Rauchen, 2. die gesundheitspsychologische Beratung von Einzelpersonen, Paaren und Gruppen in Bezug auf die Förderung, Aufrechterhaltung und Wiederherstellung psychischer und physischer Gesundheit sowie die Vermeidung von Gesundheitsrisiken unter Berücksichtigung der Lebens-, Freizeit- und Arbeitswelt, 3. die Analyse und die Beratung von Organisationen, Institutionen und Systemen in Bezug auf gesundheitsbezogene Rahmenbedingungen und Maßnahmen im Rahmen der Gesundheitsförderung, Gesundheitsvorsorge und Rehabilitation, 4. die Entwicklung, Durchführung und Evaluation von gesundheitspsychologischen Maßnahmen und Projekten im Bereich der Gesundheitsförderung in den Handlungsfeldern Partnerschaft, Arbeitsplatz, Schule, soziales Wohnumfeld und Krankenanstalt sowie 5. die Forschungs- und Lehrtätigkeit im Bereich der Gesundheitspsychologie. (4) Die Ausübung der gesundheitspsychologischen Tätigkeiten gemäß Abs. 2 und die berufsmäßige Ausübung der Tätigkeiten gemäß Abs. 3 ist den Gesundheitspsychologinnen und Gesundheitspsychologen vorbehalten. (5) Personen, die nicht zur Berufsausübung der Gesundheitspsychologie berechtigt sind, ist die Ausübung von Tätigkeiten gemäß Abs. 2 und die berufsmäßige Ausübung der Tätigkeiten gemäß Abs. 3 verboten. 538ME XXIV. GP - Ministerialentwurf - Gesetzestext 9 von 28 Ich bitte um Erklärung, wie z.B. Punkt 5 falsch/richtig verstanden werden kann/soll????????????????? |
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