Jarchow und der Aufsichtsrat raus!

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Gast

#7

2013-05-22 13:17

§ 17 Satzung, 4.
Ein von der Mitgliederversammlung gewähltes Mitglied des Aufsichtsrates kann auf einstimmigen und begründeten schriftlichen Antrag (perBrief, Fax oder E-Mail) der übrigen Aufsichtsratsmitglieder oder auf schriftlichen, begründeten und unterschriebenen Antrag von mindestens zehn Prozent der stimmberechtigten Vereinsmitglieder durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen abberufen werden.

Der Antrag ist an den Vorstand zu richten, der umgehend eine außerordentliche
Mitgliederversammlung einzuberufen hat, soweit nicht schon eine Mitgliederversammlung in den nachfolgenden drei Monaten beschlossen ist und
der Antrag, unter Wahrung der nach dieser Satzung einzuhaltenden Fristen, noch mit auf die diesbezügliche Tagesordnung gesetzt werden kann. Die Vereinsmitglieder sind mit der Einladung über den vollständigen Inhalt des Antrages zu informieren.
Dem betroffenen Aufsichtsratsmitglied ist unter vorheriger rechtzeitiger Offenlegung der Gründe, die der beabsichtigten Abberufung zu Grunde liegen, Gelegenheit zur mündlichen Stellungnahme und Aussprache vor der Mitgliederversammlung,
die über die Abberufung entscheiden soll, zu geben.
Auf Wunsch des betroffenen Aufsichtsratsmitglie des kann die Stellungnahme auch schriftlich (perBrief, Fax oder E-Mail) erfolgen.

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Gast

#13 Re:

2013-05-22 13:57:08

#7: -

Das Problem ist, es müssen 2/3 der MITGLIEDER sein, ich denke das stellt das größte Problem dar!