Gegen Amtswillkür am Familiengericht

gast

/ #109

2013-07-21 12:16

Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte vom 19 Dezember 1966 (BGBL 1973 II 1553 )
Art.17
(1)Niemand darf willkürlichen oder rechtswidrigen Eingriffen in sein Privatleben, seiner Famile seine Wohnung und seinem Schriftverkehr oder rechtswidrigen Beeinträchtigungen seiner Ehre und seines Rufes ausgesetzt werden.
(2) jedermann hat Anspruch auf rechtlichen Schutz gegen solche Eingriffe oder Beeinträchtigungen.
Art.18
(4)Die Vertragsstaaten verpflichten sich, die Freiheit der Eltern und ggf. des Vormunds oder Pflegers zu achten.
Art.23
(1) Die Familie ist die natürliche Kernzelle der Gesellschaft und hat Anspruch auf Schutz durch Gesellschaft und Staat.
Art.41
(c)Der Ausschuss befasst sich mit einer ihm unterbreiteten Sache erst dann, wenn es sich Gewissheit verschafft hat dass alle in der Sache zur Verfügung stehenden innerstaatlichen Rechtbehelfe in Übereinstimmung mit den allgemein anerkannten Grundsätzen des Völkerrechts eingelegt und erschöpft worden sind. Dies gilt nicht, wenn das Verfahren bei der Anwendung der Rechtsbehelfe unangemessen lange gedauert hat.