Europaweite Videoüberwachung an Schlachthöfen und Dokumentation
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/ #861 Kunstpsychopath Nitsch in Leipzig2013-06-20 20:32Gesendet: Donnerstag, 20. Juni 2013 um 10:12 Uhr Von: "Tierschutzverein Noris e. V." An: hoos@pro-iure-animalis.de, bleibohm@pro-iure-animalis.de Betreff: Kunstpsychopath Nitsch in Leipzig Hallo Herr Bleibohm, hallo Herr Hoos, vielen Dank für die treffende Einschätzung des „Künstlers“ dieses Ekelspektakels. Nachstehend kurz zur Info, dass es bereits im Februar 2006 einen ähnlichen Fall in Berlin gab, wo ein Berliner „Künstler-Trio“ auf der Bühne zwei Kaninchen tötete und den vernünftigen Grund (zusätzlich zur künstlerischen Freiheit) damit rechtfertigte, das die Kaninchen im Anschluss ja verspeist werden. Alle drei Künstler wurden von uns angezeigt. Und die Staatsanwaltschaft hat den Erlass von Strafbefehlen gegen die drei Beschuldigten beantragt. In einem folgenden Gerichtsverfahren wurden zwei Angeklagte zu Geldstrafen (80 + 50 Tagessätze) verurteilt und auch die Berufungsverhandlung stellte die Schuld der Künstler fest (nur die Geldstrafen wurden aufgrund der wirtschaftlichen Verhältnisse der Angeklagten etwas reduziert). Interessant ist jedoch die 8 seitige Urteilsbegründung des Amtsgerichts als auch die 15 seitige Urteilsbegründung des Landgerichts (die mir von der Staatsanwaltschaft vertraulich zuging). Auszug: …Die Angeklagten können sich nicht erfolgreich auf die Grundrechte der Kunst-, Meinungsfreiheit oder Berufsfreiheit berufen (a), auch aus dem Umstand dass die Kaninchen eine Woche nach der Tat verspeist werden sollten ergibt sich nichts Abweichendes. a) Eine Verurteilung der Angeklagten stehen weder die Grundrechte der Kunstfreiheit, Art. 5 Abs. 3 GG noch die Meinungsäußerung- oder Berufsfreiheit Art 5 Abs. 1 und Art 12 Abs. 1 GG entgegen. Dabei kann dahinstehen, welchem Kunstbegriff das Gericht folgt und ob das Verhalten der Angeklagten nach den verschiedenen Kunstbegriffen in den Schutzbereich der Kunstfreiheit fallen würde. Ohne Belang ist auch, ob Art 5 Abs. 3 GG einen selbständigen Rechtfertigungsgrund darstellt oder die Kunstfreiheit bei der Auslegung des § 17 Nr.1 TierSchG und des Begriffs „vernünftiger Grund“ zu berücksichtigen wäre. … … Der Strafbarkeit der Angeklagten steht auch nicht entgegen, dass der Angeklagte R. beabsichtigte die Kaninchen eine Woche nach der Vorführung zu verspeisen. Grundsätzlich stellt es zwar einen vernünftigen Grund im Sinne des § 17 Nr. 1 TierSchG dar, wenn ein Wirbeltier zum Zwecke des Verzehrs getötet wird (Lorz/Albert, Kommentar zum Tierschutzgesetz 5. Auflage, 1999 § 17 Rn 19). Dies gilt indes nur, wenn die konkrete Handlung der Fleischgewinnung dient (Lorz/Albert, a a O). Hier diente das Töten der Kaninchen nicht der Fleischgewinnung, sondern war Gegenstand der Inszenierung des Angeklagten R. Es ging bei dem Töten der Tiere nicht darum Fleisch zu gewinnen, sondern der Angeklagte R. wollte die Zuschauer durch die Art des Tötens der Kaninchen beeindrucken. …. Die vollständige Urteilsbegründung ist im Berliner Landgericht unter dem Aktenzeichen 14 Js 1085/06 Ns hinterlegt. Vielleicht sollte man dies dem Künstler bzw. den Verantwortlichen zur Kenntnis bringen. Es versteht sich natürlich von selbst, dass wir -sollte die Veranstaltung in Leipzig stattfinden- gegen die Verantwortlichen ebenfalls Strafanzeige erstatten würden. Herzliche Grüße Robert Derbeck Signatur |
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