SAMMELANZEIGE GEGEN DEN TAUBENFANG AM HAUPTBAHNHOF STUTTGART
BITTE BETEILIGT EUCH MIT EURER UNTERSCHRIFT AN EINER SAMMELANZEIGE GEGEN DEN TAUBENFANG AM STUTTGARTER HBH
Für diese kleinen Engel und alle anderen Jungtiere, denen ihre Eltern entrissen wurden
Sachverhalt:
Seit nunmehr knapp 2 Wochen werden am Stuttgarter Hauptbahnhof in einem Fangkäfig Tauben lebend gefangen. Laut Aussage des Ordnungsamtes dürfen nur nicht brutfähige Tiere mitgenommen werden, die adulten Tiere müssen wieder in Freiheit entlassen werden. Hiermit soll vermieden werden, dass Küken und noch nicht selbstständige Jungtiere durch das Fehlen der Eltern versterben. Die Jungtiere sollen in eine Voliere verbracht werden, die von der Firma ALLEX betreut wird. Diese Vorgaben werden jedoch nachweislich nicht eingehalten. Seit Beginn der Fangaktion sind etliche Alttiere aus der Bahnhofshalle verschwunden. Diese sind erkennbar anhand der auffälligen Färbung und sonstiger körperlicher Merkmale. Vor der letzten „Leerung“ des Käfigs wurde hierin ein solches markant gefärbtes Tier eingeschlossen entdeckt, dieses Tier ist seitdem verschwunden. Es handelte sich um ein adultes Tier, das nach Vorgabe des Ordnungsamtes nicht hätte mitgenommen werden dürfen. Dieses Tier wurde somit, wie viele andere, gegen die Auflagen des Ordnungsamtes mitgenommen. Seit Beginn der Fangaktion werden am Hauptbahnhof von uns etliche verwaiste Jungtiere aufgefunden. Sie sind abgemagert und völlig dehydriert, da sie noch auf die Versorgung der Elterntiere angewiesen wären, diese aber nicht mehr da sind.
Folgender Anzeigentext wird im Namen aller Unterzeichner Anfang nächster Woche bei der Stadtsanwaltschaft Stuttgart eingereicht:
Alle XXX Unterzeichner stellen hiermit bei Ihnen
Anzeige, wegen Verstoß gegen das § 17 Nr. 2b Tierschutzgesetz und Verstoß gegen die Bundesartenschutzverordnung der BRD, gegen die Taubenvergrämungsfirma All Ex und den Verantwortlichen der Antrag erteilenden Deutschen Bahn wegen Verstoßes gegen § 17 TierSchG erstattet. Die gemäß § 15 TierSchG zur Durchführung des Tierschutzgesetzes zuständige untere Verwaltungsbehörde wird aufgefordert, das weitere Einfangen von Tauben am Hauptbahnhof in Stuttgart mit sofortiger Wirkung zu untersagen.
1. Sachverhalt:
Seit nunmehr knapp 2 Wochen werden am Stuttgarter Hauptbahnhof in einem Fangkäfig Tauben lebend gefangen. Laut Aussage des Ordnungsamtes dürfen nur nicht brutfähige Tiere mitgenommen werden, die adulten Tiere müssen wieder in Freiheit entlassen werden. Hiermit soll vermieden werden, dass Küken und noch nicht selbstständige Jungtiere durch das Fehlen der Eltern versterben. Die Jungtiere sollen in eine Voliere verbracht werden, die von der Firma ALLEX betreut wird. Diese Vorgaben werden jedoch nachweislich nicht eingehalten. Seit Beginn der Fangaktion sind etliche Alttiere aus der Bahnhofshalle verschwunden. Diese sind erkennbar anhand der auffälligen Färbung und sonstiger körperlicher Merkmale. Vor der letzten „Leerung“ des Käfigs wurde hierin ein solches markant gefärbtes Tier eingeschlossen entdeckt, dieses Tier ist seitdem verschwunden. Es handelte sich um ein adultes Tier, das nach Vorgabe des Ordnungsamtes nicht hätte mitgenommen werden dürfen. Dieses Tier wurde somit, wie viele andere, gegen die Auflagen des Ordnungsamtes mitgenommen. Seit Beginn der Fangaktion werden am Hauptbahnhof von uns etliche verwaiste Jungtiere aufgefunden. Sie sind abgemagert und völlig dehydriert, da sie noch auf die Versorgung der Elterntiere angewiesen wären, diese aber nicht mehr da sind.
2. Beteiligte:
Deutsche Bahn als Auftraggeber, Firma ALLEX mit Sitz in Feuerbach als Durchführende, Ordnungsamt der Stadt Stuttgart als Genehmigungserteile.
3. Rechtsgrundlage der Anzeige
a) Bewusst herbeigeführtes Verhungern der Nestlinge durch Einfangen der Elterntiere:
Durch das vorhersehbare Verhungern der Nestlinge und noch nicht selbstständigen Jungtiere ist der Strafbestand des § 17 Nr. 2 b TierSchG verwirklicht. Für die Tötung der Jungtiere durch verhungern gibt es auch unter dem Aspekt der Bestandsregulierung von Stadttauben keinen vernünftigen Grund, denn die Tötungen sind weder geeignet, noch erforderlich, noch verhältnismäßig im eigentlichen Sinne (vgl. Hirt, Maisack, Moritz, aao, Rn. 56). An der Geeignetheit fehlt es, weil durch die Tötung die Population nur vorrübergehend verringert wird und die kurzfristig bewirkte Reduzierung durch eine Erniedrigung der Ei-und Nestlingsmoralität und durch eine erhöhte Lebenserwartung der Überlebenden sofort wieder wett gemacht wird (vgl. Hirt, Maisack, Moritz mit Hinweis auf Haag- Wackernagel 1997, S.176,178). An der Erforderlichkeit fehlt es, durch das mildere und zugleich effektivere Mittel der Einrichtung von betreuten Taubenschlägen mit Geburtenkontrolle durch Eieraustausch und kontrollierte Fütterung. Die Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne scheitert bereits am zweifelhaften Nutzen. Da Stadttauben infolge zuchtbedingter gewollter genetischer Veränderung im Gegensatz zu Wildtieren ganzjährig brüten und beide Elterntiere für die Brutpflege benötigt werden, ist das durch den Fang der Elterntiere kausal bedingte Verhungern der Nestlinge und noch nicht selbstständigen Jungtiere vorhersehbar, weshalb zumindest bedingter Vorsatz bei der Tatbestandsverwirklichung des § 17 Nr. 2 b TierSchG anzunehmen ist. Unvereinbar ist das Verenden der Jungtiere auch mit Art. 20 a GG.
b) Fang von verwilderten Haustauben in Fallen:
Seit Aufnahme des Tierschutzes als Staatsschutzziel in die Verfassung der Bundesrepublik Deutschland (Art. 20a GG) ist die Tötung von Tieren, hier speziell Tauben, rein aus Bestandsregulierungs- oder Belästigungsgründen strikt verboten. Hier wird auf die – justizbekannten – Aktivitäten aus Mannheim verwiesen und die entsprechenden Kommentierungen.
„Für Tötungsaktionen zur Bestandsregulierung von verwilderten Haustauben („Stadttauben“) gibt es keinen vernünftigen Grund, denn sie sind weder geeignet noch erforderlich noch verhältnismäßig ieS … .“ (Hirt/Maisack/Moritz: Tierschutzgesetz 2. Auflage, München 2007).
Auch im Infektionsschutzgesetz (früher: Bundesseuchengesetz) ist die Taube ausdrücklich nicht mehr aufgenommen worden (§ 13 IfSG).
Das Fangen von Tauben stellt grundsätzlich einen Verstoß gegen das Tierschutzgesetz dar, da es hierfür an der Geeignetheit, der Erforderlichkeit und der Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne und dafür am vernünftigen Grund fehlt (vgl. Hirt, Maisack, Moritz, TierSchG, 3. Aufl., § 17 Rn.57). An der Geeignetheit fehlt es, weil sich die Dichte von Vogelpopulationen ausschließlich an Nist- und ggfs. Futterangebot ausrichtet und damit durch den Fallenfang entstandene Lücken durch andere Tiere sofort wieder geschlossen werden (vgl. Hirt, Maisack, Moritz, aaO). Ebenso wenig liegt die Voraussetzung der Erforderlichkeit vor, weil die Einrichtung von betreuten Taubenschlägen, ggfs. In Verbindung mit tierschutzgerechten Vergrämungsmaßnahmen, ein milderes Mittel zur Verfügung steht (vgl. Hirt, Maisack, Moritz, aaO). An der Verhältnismäßigkeit fehlt es aufgrund des extremen Stresses, dem die Tiere durch den Fallenfang ausgesetzt werden, sowie inbesondere durch das voraussehbare Verhungern von Nestlingen. Das Fangverbot des § 4 Abs. 1 S.1 Nr.1 und S.2 BArtSchV ist einschlägig, da Stadttauben nicht dem Jagdrecht unterliegen. Nach dem klaren Wortlaut von § 4 BArtSchV kommt es nicht darauf an, ob Tauben der Vogelschutzrichtlinie unterstehen oder nicht (vgl. Hirt, Maisack, Moritz,aaO).
Es wird zur Darlegung weiterer gesetzlicher Grundlagen auf ein Schreiben und eine Stellungnahme von Dr. Cornelie Jäger, Landesbeauftragten für Tierschutz, verwiesen (siehe Anhang).
Hieraus ist folgendes zu entnehmen:
1. Nach § 4 Abs. 1 Nr.1 BArtSchV ist das Fangen wild lebender Tiere mit Fallen verboten, wenn die Falle tötet oder wenn die Falle nicht selektiv wirkt, also verschiedene Tiere oder Arten wahllos oder in größeren Mengen gefangen werden können. Nach Abs. 1 Satz 2 gilt dieses Verbot für den Vogelfang auch dann, wenn die Vögel nicht in großen Mengen und auch nicht wahllos, sondern einzeln gefangen werden sollen. Dieses Verbot gilt nicht nur für geschützte Arten, sondern vielmehr nach seinem Wortlaut auch für Wirbeltiere wildlebender Arten, die nicht besonders geschützt sind, sondern lediglich einen allgemeinen Schutz erfahren.
2. Stadttauben fallen nicht unter das jagdbare Wild von § 2 BJagdG
3. Das Regierungspräsidium kann zwar in seiner Eigenschaft als höhere Naturschutzbehörde nach § 4 Abs. 3 BArtSchV „im Einzelfall…Ausnahmen von den Verboten des Absatzes 1 zulassen“. Die Wörter „Ausnahmen“ und „im Einzelfall“ zeigen aber, dass diese Vorschrift nicht zum Ausgangspunkt für die im vorliegenden Fall offenbar angestrebte „generelle Erlaubnis zum Bekämpfen von verwilderten Haustauben als Schädlinge“ gemacht werden kann. Nach § 4 Abs. 3 Nr. 1 und 2 BArtSchV ist eine solche Ausnahme nur möglich, soweit es zur Abwendung erheblicher land-, forst-, fischerei-, wasser- oder sonstiger gemeinwirtschaftlicher Schäden oder zum Schutz der heimischen Tier- und Pflanzenwelt erforderlich ist, der Bestand und die Verbreitung der betreffenden Population oder Art dadurch nicht nachhaltig beeinflusst wird und sonstige Belange des Artenschutzes nicht entgegenstehen. Vorliegend sind keine abzuwendenden erheblichen land-,forst-, fischerei-, wasser- oder gemeinwirtschaftlichen Schäden erkennbar. Ebenso muss die heimische Tierwelt und Pflanzenwelt nicht durch den Fang von Tauben geschützt werden. „Erforderlich“ ist außerdem als Hinweis auf den Verhältnismäßigkeits-grundsatz zu verstehen, der hier (im Einklang mit den Formulierungen „Ausnahmen“ und „im Einzelfall“) restriktiv anzuwenden ist (vgl. Konrad/Mühlbauer/Müller-Walter/Stöckel, BArtSchV ³ 4 Rn 14 und BNatSchG § 45 Rn 16, 17, 19: Schonende Alternativen müssen nur zurücktreten, wenn mit ihnen „die Kennziele des ursprünglichen Vorhabens nicht erreicht werden können„, „Abstriche an den mit dem Vorhaben erstrebten Zielen müssen ggf. hingenommen werden“, , „erforderlich ist nur, was im Hinblick auf den Zweck der Maßnahme unbedingt getan werden muss“, „da die Gründe für eine Ausnahme zwingend sein müssen, können sie nur Vorrang beanspruchen, wenn ihr Übergewicht sehr deutlich und eine zumutbare Alternativlösung nicht vorhanden ist“, „eine pauschale Betrachtungsweise – etwa gesundheitliche Belange – genügt nicht“). Diese Tatbestandsvoraussetzungen für die Erteilung einer Ausnahme nach § 4 Abs. 3 BArtSchV sind nicht gegeben.
4. Außerdem ist vor der Durchführung einer ausnahmsweise genehmigten Maßnahme auch sicherzustellen, dass nicht gleichzeitig dem Artenschutzrecht unterliegende Arten davon betroffen sind, z.B. Hohltaube, Ringeltaube, Türkentaube, Turteltaube usw… Diese sind gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 13 bzw. 14 BNatSchG besonders bzw. streng geschützt und unter- liegen damit Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverboten. Hier sind Ausnahmen nach § 45 Abs. 7 BNatSchG zugelassen.
5. Aus § 4 Abs. 1 BArtSchV ergibt sich (ebenso wie auch aus § 19 Abs. 1 Nr. 5b BJagdG), dass der Gesetzgeber den Fang von Vögeln in Fallen(auch Einzelfallen) als nicht mit dem Naturschutzrecht vereinbar ansieht. Schon nach dem Sinn und Zweck der Erlaubnispflicht nach § 11 TierSchG sollte also eine Erlaubnis zum Fallenfang von Vögeln nicht ohne das vorherige Vorliegen der dafür nach § 4 Abs. 3 BArtSchV erforderlichen Ausnahmegenehmigung erteilt werden. Hinzu kommt, dass diese Ausnahmegenehmigung nur schwer zu erlangen sein dürfte.
Da vorbezeichnete strafbare Verstöße gegen das Tierschutzgesetz akruell andauern und weiter fortgeführt werden, bitte ich um schnelle Bearbeitung. Es wird um Eingangsbestätigung und Mitteilung des Aktenzeichens gebeten.
In Vertretung aller Unterzeichner
Britta Oettl
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