Zum Schutz der Kinderrechte während der Corona-Pandemie im Kanton Aargau

Während der Pandemie hat die Aargauer Regierung Entscheidungen getroffen, die Kinderrechte missachten. Kinder haben keine Lobby und scheinen wirtschaftlich insignifikant. Das darf aber keine Legitimation sein, sich über ihre Rechte zu stellen. Mit dieser Petition wollen wir ihnen eine bis ins Regierungsgebäude hörbare Stimme geben!

Gestützt auf EpG Art. 4 §2 b. und c.; EpG Art. 30 §1 a. und b. sowie §2; BV Art. 9; BV Art. 11 §1; BV Art. 19; BV Art. 36 §2 und 3; UNO Kinderrechtskonvention Art. 3, Art. 28, Art. 29 und Art. 31 (s. Rechtsgrundlagen unten)

fordern die unterzeichnenden Personen JETZT von der Regierung des Kantons Aargau für die Volksschulen (Kindergarten bis 9. Klasse):

  1. Schulschliessungen (inkl. vorgezogene und verlängerte Ferien) dürfen, wie von internationalen Experten einstimmig empfohlen, nur als allerletzte Massnahme in der Bekämpfung des Coronavirus eingesetzt werden, d.h. erst wenn alle anderen Massnahmen (Schliessung der nicht für den täglichen Bedarf notwendigen Einrichtungen und Geschäfte, Impfung und Booster für alle Impfwilligen, funktionsfähiges repetitives Testen, CO2-Messgeräte in Klassenzimmern, Hygiene- und Abstandsregeln) nicht ausreichen, um einen Kollaps des Gesundheitssystems zu vermeiden.
  2. Schutzmassnahmen dürfen allgemein bei Kindern nicht strenger sein als bei Erwachsenen. Das bedeutet auch, dass geimpfte und genesene Kinder, wie Erwachsene, von der Quarantäne befreit sind. So dürfen keine pauschalen Klassenquarantänen verordnet werden.
  3. Maskenpflicht an den obligatorischen Schulen darf nur zeitlich begrenzt und punktuell bei Auftreten von positiven Fällen in einer Klasse eingesetzt werden. Zudem: Je jünger die Kinder, desto kontraproduktiver das Maskentragen: die Maskenpflicht in der Primarschule muss sofort abgeschafft werden.
  4. Schutzmassnahmen dürfen nur bei wissenschaftlicher Evidenz ihrer Wirksamkeit, Verhältnismässigkeit und Unerlässlichkeit eingesetzt werden, wie bereits im Epidemiegesetz festgehalten. Der Nutzen der Masken bei Kindern gegen Ansteckungen ist z.B. nicht eindeutig belegt, deshalb s. Punkt 3.
  5. Investitionen in eine wirksame, agile Infrastruktur zur Eingrenzung von Epidemien und Pandemien, d.h. Ausbau genügenden Laborkapazitäten, die ein flächedeckendes repetitives Testen mit Resultaten am selben Tag ermöglichen; digital unterstütztes Contact Tracing mit Erhebung von empirischen Daten zu den Transmissionswegen; Luftwaschgeräte oder zumindest CO2-Messgeräte in den Schulzimmern; ausreichende Impfkapazitäten.

Schulschliessungen, Klassenquarantänen und Absagen von pädagogisch wertvollen Aktivitäten wie Lager, Exkursionen, klassenübergreifenden Projekten, Schüleraustausch, usw. führen zu alarmierenden Bildungslücken. Bildung ist der einzige Rohstoff unseres Landes und ist systemrelevant!

Das Maskentragen verursacht bei Kindern nicht nur vorübergehende Nebenwirkungen wie eine erschwerte Kommunikation, Kopfschmerzen, Konzentrationsstörungen, Reizbarkeit, usw., sondern es verhindert auch eine gesunde Entwicklung des Immunsystems, weil dieses zu wenig mit Viren und Bakterien konfrontiert wird.

Diese einschneidenden Massnahmen haben physische, psychische sowie soziale Folgen, die unsere Jugend bereits seit zwei Jahren in grossen Massen belasten und die sie ein Leben lang spüren werden. Deshalb:

NEIN zu unverhältnismässigen Einschränkungen, die mehr schaden als nutzen!

JA zu Kinderrechten, auch während der Pandemie!

Rechtsgrundlagen:

  • Epidemiegesetz (EpG) Art. 4
    2 Bei der Festlegung der Ziele und Strategien sind insbesondere zu berücksichtigen:
    b. internationale Empfehlungen und Richtlinien
    c. der aktuelle Stand der Wissenschaft.
  • EpG Art. 30
    1 Eine Massnahme nach den Artikeln 33–38 darf nur angeordnet werden, wenn:
    a. weniger einschneidende Massnahmen, um die Verbreitung einer übertragbaren Krankheit zu verhindern, nicht ausreichen oder nicht geeignet sind; und
    b. die Massnahme dazu dient, eine ernsthafte Gefahr für die Gesundheit Dritter abzuwenden.
    2 Die Massnahme muss erforderlich und zumutbar sein.
  • Bundesverfassung (BV) Art. 9
    Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
  • BV Art. 11
    1 Kinder und Jugendliche haben Anspruch auf besonderen Schutz ihrer Unversehrtheit und auf Förderung ihrer Entwicklung.
  • BV Art. 19
    Der Anspruch auf ausreichenden und unentgeltlichen Grundschulunterricht ist gewährleistet.
  • BV Art. 36
    2 Einschränkungen von Grundrechten müssen durch ein öffentliches Interesse oder durch den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt sein.
    3 Einschränkungen von Grundrechten müssen verhältnismässig sein.
  • UNO Kinderrechtskonvention, Art. 3
    1 Bei allen Massnahmen, die Kinder betreffen, gleichviel ob sie von öffentlichen oder privaten Einrichtungen der sozialen Fürsorge, Gerichten, Verwaltungsbehörden oder Gesetzgebungsorganen getroffen werden, ist das Wohl des Kindes ein Gesichtspunkt, der vorrangig zu berücksichtigen ist.
  • UNO Kinderrechtskonvention, Art. 28 und 29
    „Recht auf Bildung; Schule; Berufsausbildung“
  • UNO Kinderrechtskonvention, Art. 3
    „Recht auf Ruhe und Freizeit, auf Spiel und altersgemässe aktive Erholung sowie auf freie Teilnahme am kulturellen und künstlerischen Leben“