Nein zum widersprüchlichen Selbstbestimmungsgesetz!

IMG_20230916_182537_8512.jpgWir von der basisdemokratischen Initiative „Lasst Frauen Sprechen“ setzen uns für Frauen- und Mädchenrechte ein, für Meinungs- und Pressefreiheit. Wir fordern, den Gesetzesentwurf zum sog. Selbstbestimmungsgesetz (SBGG) abzulehnen, weil der Entwurf in sich selbst widersprüchlich ist. Die Widersprüche sind:  

1) Missbrauchspotential: Einerseits wird der mögliche Missbrauch des SBGG durch Männer, die sich dadurch rechtlich zur Frau erklären können, als so gravierend eingeschätzt, dass dadurch sogar die Verteidigungsfähigkeit Deutschlands in Gefahr gesehen wird (SBGG § 9). Andererseits wird das Missbrauchsrisiko unter Zuhilfenahme von Spekulationen und Konjunktiven verleugnet: In Bezug auf geschlechtergetrennte Bereiche und Frauenfördermaßnahmen „dürfte“ das Gesetz schon nicht ausgenutzt werden (SBGG S. 47, S. 50).

2) Evaluation des SBGG: Einerseits soll später evaluiert werden, ob die Regelungen missbräuchlich genutzt wurden. Andererseits sind die geplanten Kriterien nur, wie viele Menschen mehrmalig den Geschlechtseintrag ändern und wie häufig die Eintragung wegen unzulässiger Rechtsausübung verweigert wird (SBGG S. 72). Ein Benutzen der Personenstandsänderung, um in Frauenschutzräume einzudringen, ist kein Kriterium. Dieser Vorsatz wäre auch gar nicht feststellbar, solange der Täter kein Geständnis ablegt, da lt. SBGG die behauptete „Geschlechtsidentität“ nicht angezweifelt werden darf (SBGG S. 18ff). Dass ein mehrmaliger Wechsel ein Anzeichen für Missbrauch sein soll, widerspricht zudem dem jährlich möglichen Personenstandswechsel (SBGG §5).

3) Tragweite bei Kindern: Einerseits wird betont, dass ein Personenstandswechsel „erhebliche Folgewirkungen“ habe (SBGG S. 42f), Fremdbestimmung oder missbräuchliche Einflussnahme auf Kinder seien zu verhindern (SBGG S. 42). Zudem benötige das Kind geistige Reife, um die Tragweite vollständig zu erfassen. Daher seien Eltern keineswegs frei, dem Kind gegen dessen Willen einen anderen Geschlechtseintrag oder Vornamen aufzudrängen (SBGG S. 40). Andererseits ist vorgesehen, dass Eltern, ohne Untergrenze – d. h. direkt nach der Geburt – bis zum Alter von 14 Jahren, für ihr Kind einen gegengeschlechtlichen Personenstandseintrag wählen können, ohne dass das Kind gefragt werden muss oder eine Fachperson den Fall zu Gesicht bekommt (SBGG § 3 Abs. 2, S. 41f).

4) Beratung von Kindern: Einerseits verweist das SBGG auf die zentrale Bedeutung der Beratung von Kindern (SBGG S. 28). Andererseits soll die Beratung nicht verpflichtend sein: Es werde davon ausgegangen, „dass Kinder und ihre sorgeberechtigten Personen eine so weitreichende Entscheidung im Regelfall nicht ohne Unterstützung treffen wollen und werden“ (SBGG S. 28). Der Begriff „Regelfall“ impliziert bereits, dass es Kinder geben wird, die ohne Beratung ihren Personenstand ändern werden, was billigend in Kauf genommen wird.

5) Beratungsangebote: Einerseits betont das SBGG die Bedeutung einer ergebnisoffenen Beratung (SBGG S. 28). Andererseits kann die Beratung gar nicht ergebnisoffen sein, da die „Geschlechtsidentität“ in das Konversionsverbot aufgenommen wurde. Seitdem ist es TherapeutInnen nicht mehr erlaubt, gemeinsam mit dem Kind explorativ die möglichen Hintergründe seines Transitionswunsches zu erforschen, sondern sie müssen ausschließlich zustimmend mit diesem Wunsch umgehen (KonvBehSchG).

6) Rolle der Eltern: Einerseits werden Eltern explizit aufgefordert, die Personenstandsänderung ihres Kindes aufgrund der Tragweite sorgsam abzuwägen. Andererseits droht ihnen Sorgerechtsentzug, wenn sie innerhalb dieser Abwägung zu dem Schluss kommen, dass das Gefühl ihres Kindes, „im falschen Körper geboren“ zu sein, eine Folge unterschiedlicher und vielseitiger Probleme ist, und die Lösung dieser Probleme nicht in einer (sozialen/körperlichen) Transition liegt (SBGG S. 41f)

Lasst uns dieses Gesetz gemeinsam stoppen. Ihre Stimme zählt jetzt!


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