Kein Kahlschlag am Seerhein


Gast

/ #222 Re: Re: Re: Re:

2015-02-16 08:41

#217: - Re: Re: Re:  

Die Einhaltung der Verkehrssicherungspflicht ist in dem praktiziertem Umfang die Folge einer Vollkasko-Mentalität einiger Weniger, jegwelches Unbill umgehend in vermeindlichen Versäumnissen Anderer auszumachen. Ob nasses Blattwerk, heruntergefallene Äste oder gar Schnee – statt Eigenverantwortung für persönlich Widerfahrenes zu übernehmen wird schamlos geklagt. Die Natur zu jeder Zeit einem persönlichem Sicherheits- und Luxusanspruch anzupassen hat jedoch u. a. der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs begrenzt, indem dieser den Umfang und die Grenzen der Verkehrssicherungspflicht konkretisiert und dabei die Haftung für die durch einen herabstürzenden Ast verursachte Verletzung eines Fußgängers verneint (Urteil vom 2. Oktober 2012 – VI ZR 311/11).

Im übrigen ist niemand gezwungen, diesen Bereich zu betreten, und wenn, dann hat er dies ja wegen der bislang intakten Natur getan! Dieser Weg hat keinerlei verkehrstechnische Funktion, sondern diente bisher auschliesslichen dem Erholungswert. Die Stadt bräuchte nur ein Schild aufstellen mit der Aufschrift ›Betreten auf eigenen Gefahr›, dann hätte sich das mit der Haftung erledigt.