Dylan und Tascha - Gegen die Zwangsbeschlagnahmung von Tascha !
Gast |
/ #552 Re:2013-11-24 12:16Es wäre vom Amt möglich eine Genehmigung zu erteilen auch wenn der Hund nach 2003/2004 angeschafft wurde. Hier ein Auszug der Brandenburger Hundeverordnung: 6. Was muss ich als Besitzer eines American Pitbull Terrier, American Staffordshire Terrier, Bullterrier, Staffordshire Bullterrier und Tosa Inu jetzt tun? Die Hunde der Rassen oder Gruppen American Pitbull Terrier, American Staffordshire Terrier, Bullterrier und Staffordshire Bullterrier und Tosa Inu sowie deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden sind im Land Brandenburg verboten. Sie gelten auf Grund rassespezifischer Merkmale oder Zucht als unwiderleglich gefährlich. Ausnahmen sind jedoch möglich: Zum einen findet das vorgenannte Verbot für Hundehalter, die ihren Hund aufgrund einer nach der alten Hundehalterverordnung erteilten Erlaubnis gehalten haben, keine Anwendung; Erlaubnisse und Bescheinigungen nach der alten Hundehalterverordnung behalten ihre Gültigkeit. Zum anderen können Halter dieser Hunde, die derzeit über keine Erlaubnis verfügen, beispielsweise weil der Hund nach der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. August 2003 und vor dem Inkrafttreten der neuen Hundehalterverordnung erworben wurde, einen entsprechenden Antrag stellen. Nach dem 1. Oktober 2004 (Übergangsregelung) ist das Halten eines dieser Hunde nur noch mit einer solchen aufgrund der Übergangsregelung erteilten Erlaubnis zulässig. In jedem Falle sind die Halter von Hunden dieser Rassen verpflichtet, eine Haftpflichtversicherung abzuschließen und zu unterhalten. |
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