Abschaffung bzw. Änderung des §240 SGB VI Rente

§ 240 Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit

(1) Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung haben bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze auch Versicherte, die 1.
vor dem 2. Januar 1961 geboren und
2.
berufsunfähig
sind.
(2) Berufsunfähig sind Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung im Vergleich zur Erwerbsfähigkeit von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten auf weniger als sechs Stunden gesunken ist. Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, umfasst alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufs und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können. Zumutbar ist stets eine Tätigkeit, für die die Versicherten durch Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben mit Erfolg ausgebildet oder umgeschult worden sind. Berufsunfähig ist nicht, wer eine zumutbare Tätigkeit mindestens sechs Stunden täglich ausüben kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.

 

 

Hallo,

dieser § 240 SGB VI ist veraltet bzw. die nach dem 02.01.1961 geborenen haben keinerlei Chance auf dies wegen Krankheit od. Unfall zurück zu greifen.

Es kann nicht sein dass später geborene ausgeklammert werden. Sie werden zum MDK geschickt, das der MDK nur im Auftrag der jeweiligen Krankenkasse oder Rentenstelle arbeitet ist klar, und das darf nicht sein.

 

Andreas Weichold

Breitscheidstr. 75; 08525 Plauen

Tel: 03741-3841429

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