Sexuelle Gewalt an Kindern ist ein Verbrechen und kein Vergehen – Haftstrafe und Chemische Kastration!

wir fordern Sie auf, sich persönlich dafür einzusetzen, dass das
Mindeststrafmaß für den sexuellen Missbrauch von Kindern nach:
§ 176 (1), (2), (4) & (5) StGB Sexueller Missbrauch von Kindern und,
§ 176a (4) StGB Sexueller Missbrauch von Kindern ohne Körperkontakt mit dem
Kind
§ 176b (1), (2), (3), Vorbereitung des sexuellen Missbrauchs von Kindern,
§176c (1), (2), a, b, (3), (4), 2,3,4, Schwerer sexueller Missbrauch von Kindern,
§176d Sexueller Missbrauch von Kindern mit Todesfolge,
§176e Verbreitung und Besitz von Anleitungen zu sexuellem Missbrauch von
Kindern,
§177 Sexueller Übergriff; sexuelle Nötigung; Vergewaltigung,
§184b Verbreitung, Erwerb und Besitz kinderpornographischer Inhalte,
§184c Verbreitung, Erwerb und Besitz jugendpornographischer Inhalte


Dass es nur mehr Gefängnisstrafe gibt für solche Verbrechen und somit
zukünftig Strafrechtlich als Verbrechen eingestuft wird. Und zusätzlich soll man
den Sexualstraftätern eine Chemische Kastration anwenden, nicht auf
freiwilliger Basis, sondern es Gesetzlich festlegen soll.

Es muss Verboten werden: Kindersexpupen, das Handbuch für Pädophile, und Kinderpornographie soll ab jetzt als ein Verbrechen eingestuft sein, und eine Eintragung im Führungszeugnis ein Leben lang für Menschen die Kinder/Jugend/Erwachsene Missbrauchen.


Der § 176 (6) StGB kann entsprechend entfallen, da der Versuch eines
Verbrechens generell strafbar ist.
Ferner ist nach österreichischem Modell eine sog. „Alterstoleranzklausel“
vorzusehen, um einvernehmliche Beziehungen zwischen Teenagern von der
Verbrechenslösung auszuklammern.

Begründung
Nach § 12 StGB werden Straftaten, die im Mindestmaß mit einer Freiheitstrafe
unter einem Jahr oder mit Geldstrafe bedroht sind als Vergehen klassifiziert.
Hierzu gehören u.a. auch die Paragrafen § 176 StGB (1), (2), (4) & (5) und §
176a (4) , § 176b, § 176c, § 176d, § 176e, § 177, § 184b, § 184c StGB für
Straftaten des sexuellen Missbrauchs von Kindern.
Wir empfinden die Bagatellisierung dieser Strafbestände als unerträglich. Der
sexuelle Missbrauch von Kindern ist niemals ein Kavaliersdelikt!

Fehlende Anerkennung für Betroffene:
Sexueller Missbrauch an Kindern ist ein furchtbares Verbrechen. Unerheblich
davon, ob es sich um einen sog. „einfachen“ oder einen „schweren“
Missbrauch handelt. Leid kann nicht mit Leid verglichen werden.
Missbrauchserfahrungen begleiten ein Opfer meist ein Leben lang. Die
traumatischen Erfahrungen hinterlassen Spuren in der Seele und im Körper
eines Menschen. Die Schwere einer Tat ist oftmals unerheblich, denn selbst
das, was rein juristisch als minderschwere Tat bewertet wird, kann eine
beachtliche und lebenslange Schädigung des Opfers zur Folge haben. Dieser
Umstand muss im Gesetz Berücksichtigung finden. Kindesmissbrauch ist kein
Vergehen!
Einstellung der Verfahren gegen Geldauflage = Beschuldigtenorientiertes
Handeln der Justiz Verfahren über Straftaten, die mit einem Strafmaß unter einem Jahr
Freiheitstrafe sanktioniert werden, können z.B. nach § 153a StPO wegen
Geringfügigkeit gegen Geldauflage zu einer Einstellung gebracht werden. Ohne,
dass ein Urteil gesprochen wird. Der mutmaßliche Täter darf als solcher nicht
mehr benannt werden, da er weiterhin als unschuldig gilt. Das Opfer wird
wiederholt gedemütigt. Dies ist in unseren Augen ein beschuldigtes orientiertes
Handeln der Justiz. Wir sind der Meinung: Jedes Opfer, dass den Mut hat, die
ihm zugefügte Gewalt anzuzeigen, hat das Recht auf ein ordentliches
rechtsstaatliches Verfahren!

Strafbefehl ohne Hauptverhandlung = Vorteile für Justiz und Beschuldigte
Bei Straftaten, die als Vergehen sanktioniert werden, ist es möglich, einen
schriftlichen Strafbefehl gegen den Beschuldigten zu verhängen und auf eine
mündliche Gerichtsverhandlung zu verzichten. Was auf den ersten Blick
opferorientiert wirkt, dient aber lediglich dazu, das Gericht und die
Staatsanwaltschaft zu entlasten und bedeutet für den Beschuldigten, dass sein
Verfahren ohne großes Aufsehen und für ihn kostensparend über die Bühne
geht. Zudem kann er sich über eine milde Strafe freuen, denn gegen
schriftlichen Strafbefehl werden nur Geldstrafen bzw. Freiheitsstrafen bis zu
einem Jahr auf Bewährung verhängt.
Potenzielle Gefährdung von Kindern und Jugendlichen durch nicht verurteilte
Straftäter
Werden Verfahren wie oben beschrieben eingestellt, gilt der Beschuldigte
weiterhin als nicht vorbestraft; es erfolgt kein Eintrag in das Führungszeugnis,
das erweiterte Führungszeugnis oder in das Bundeszentralregister. Mit
möglicherweise verheerenden Konsequenzen, denn ein Beschuldigter könnte
unbehelligt weitere Straftaten begehen und sogar in der Kinder- und
Jugendhilfe beschäftigt sein. Gerade aber für diesen Bereich ist die Vorlage
eines erweiterten Führungszeugnisses seit Mai 2010 gesetzlich vorgeschrieben,
um einen besseren Schutz für Kinder und Jugendliche zu gewährleisten.
Teenager dürfen nicht kriminalisiert werden
Bisher wird z. B. ein einvernehmlicher Zungenkuss zwischen einem 13-jährigen
Kind und einem oder einer 14-jährigen Jugendlichen als Tatbestand des
sexuellen Missbrauchs von Kindern nach § 176 Abs. 1 StGB gewertet. Derartige
Tatbestände sind aus der beantragten „Verbrechenslösung“ herauszunehmen.
Stattdessen ist nach österreichischem Modell eine sog. „Alterstoleranzklausel“
vorzusehen für unterhalb der Grenze der Strafwürdigkeit liegende
einvernehmliche Sexualkontakte zwischen annähernd gleichaltrigen Personen,
wobei in einer solchen Konstellation die jüngste Person das zwölfte Lebensjahr
vollendet haben muss.
Anwendung auf andere Paragrafen des 13. Abschnittes des besonderen Teils
des Strafgesetzbuches (StGB)
In diesem Zusammenhang fordern wir eine Überprüfung aller übrigen
Paragrafen des 13. Abschnittes des besonderen Teils des Strafgesetzbuches
(StGB), die die Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung regeln, d.h. alle
zusätzlich relevanten Paragrafen §§ 174 - 184j. Wir fordern die besagten
Paragrafen auf die Anwendung der Verbrechenslösung zu prüfen und sie
entsprechend anzupassen.

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